Wer mit dem Begriff „medizinisch“ für einen Tier-Rettungsdienst wirbt und in seiner Werbung eine „medizinische Notfallversorgung“ anbietet, erweckt den Eindruck, in die Behandlung seien Tierärzte eingebunden. Ist dies nicht der Fall, ist die Werbung irreführend. (Leitsätze der Wettbewerbszentrale)
LG Oldenburg, WRP 2020, 797-799 (Urteil vom 27.03.2020, 5 O 2392/19)