LG Osnabrück
Ein Sachverständiger darf neben einer bestehenden Registrierung oder einem Zertifikat nicht auch noch auf die nicht mehr aktuelle Vorläuferregistrierung oder das -zertifikat hinweisen, wenn nicht gleichzeitig ein klar erkennbarer Hinweis auf den Ablauf des Zertifikats erfolgt. (Leitsatz der Wettbewerbszentrale)
LG Osnabrück, WRP 2018, 638-639 (Urteil vom 13.02.2018, 16 O 460/17)