LG Rostock
Sofern die vorformulierte bzw. vom Abmahnenden entworfene Unterlassungserklärung innerhalb der gesetzten Frist abgegeben wird, ohne dass Änderungen vorgenommen wurden, ist eine zusätzliche Annahmeerklärung für das Zustandekommen des Unterlassungsvertrages nicht erforderlich. (Leitsatz der Wettbewerbszentrale)
LG Rostock, WRP 2016, 537 (Urteil vom 20.11.2015, 3 O 507/15)