LG Rostock
Auch bei Stornierung eines Hotelzimmers am geplanten Anreisetag ist das Verlangen einer Stornopauschale von 100% des Zimmerpreises in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Hotels unzulässig, weil das Hotel in jedem Fall bei Ausbleiben des Gastes Aufwendungen erspart, die bei der Rückzahlung des Logispreises berücksichtigt werden müssen (Leitsatz der Wettbewerbszentrale).
LG Rostock, WRP 2014, 635 (Urteil vom 17.01.2014, 3 O 232/13)