Die zulässige Bezeichnung des Klägers als “Hassprediger” greift für sich gesehen schon erheblich in die Persönlichkeitsrechte des Klägers ein. Die Grenze ist dann überschritten, wenn zu den überspitzten Äußerungen durch den Beklagten zusätzlich die Abbildung des Klägers in Form eines Verbotsschildes kommt.
LG Stuttgart, K&R 2015, 511-516 (Urteil vom 19.05.2015, 17 O 1450/14)