LG Traunstein
Die Bezeichnung eines Vereins privater Sachverständiger als „Deutsche Sachverständigenkammer“ erweckt den Eindruck, es handele sich um eine im Sachverständigenbereich tätige öffentlich-rechtliche Einrichtung vergleichbar einer berufsständischen Kammer. Die Bezeichnung ist irreführend mit der Folge, dass der Vereinsname und die entsprechende Internetadresse gelöscht werden müssen.
LG Traunstein, WRP 2016, 1438 (Urteil vom 22.07.2016, 1 HK O 168/16)