Der Schuldner einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungserklärung ist gehalten, gängige Branchenportale daraufhin zu überprüfen, ob dort die unzulässige Werbung weiterverbreitet wird, und muss ggf. die Portalbetreiber auffordern, die Werbung zu entfernen. (Leitsatz der Wettbewerbszentrale)
LG Trier, WRP 2019, 1634-1635 (Urteil vom 18.09.2019, 11 O 101/19)