Wird in einer Werbung für Fachkreise bei registrierten homöopathischen Arzneimitteln mit der Angabe eines „Arzneimittelbildes“ geworben, so handelt es sich dabei um eine unzulässige Werbung mit Anwendungsgebieten.
LG Ulm, WRP 2013, 1091-1096 (Urteil vom 17.12.2012, 10 O 90/12 KfH)