OLG Celle
Nutzungsverträge für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen sind bis zum Baubeginn und dem Beginn der Zahlung des Nutzungsentgelts Leihverträge. Ihre 600außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund richtet sich innerhalb dieses Zeitraums nach § 314 BGB. Ab Baubeginn und dem Beginn einer Zahlungspflicht sind Nutzungsverträge für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen Mietverträge und gem. …
OLG Celle, ZNER 2021, 599-605 ([unbekannt] vom 21.08.2021, 2 U 12/21)