Bei der strafbewehrten Unterlassungserklärung im Wettbewerbs- und Äußerungsrecht handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung im Sinne von § 130 BGB, die den allgemeinen Regeln des Zivilrechts über Willenserklärungen unterliegt.
OLG Frankfurt a. M., WRP 2017, 362 (Urteil vom 19.02.2015, 16 U 141/14)