Dem Kläger steht kein Anspruch darauf zu, es zu unterlassen, die beanstandeten Inhalte auf den von ihm 727benannten Internetseiten durch Anzeige in den Suchergebnissen mit entsprechender Verlinkung auffindbar zu machen. (Leitsatz der Redaktion)
OLG Frankfurt a. M., K&R 2018, 726-731 (Urteil vom 06.09.2018, 16 U 193/17)