OLG Hamm
Wer bei einem Angebot – hier von Mobiltelefonzubehör – zum sofortigen Kauf auf der Auktionsplattform eBay eine “volle Garantie” anbietet, muss die vom Gesetz für den Fall einer Garantierklärung geforderten genauen Angaben zu den Bedingungen einer solchen Garantie i. S. d. § 477 Abs. 1 BGB machen. Insofern gilt anderes als im Fall einer bloßen Aufforderung zur Abgabe eines Angebots auf einer eigenen Internetseite (vgl. …
OLG Hamm, WRPL 2012, Heft 03, Online, - (Urteil vom 22.11.2011, 4 U 98/11)