Für die Annahme einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB ist es ausreichend, wenn der Käufer seine Erwartungen an die Kaufsache formuliert und der Verkäufer darauf zustimmend reagiert. Diese Vereinbarung zwischen den Parteien kann auch konkludent geschehen.
OLG Köln, RAW 2013, 51-54 (Urteil vom 20.02.2013, 13 U 162/09)