Das Oberlandesgericht Koblenz hat entschieden, dass auch geschäftliche Telefongespräche grundsätzlich einen vertraulichen Charakter haben und es deshalb unzulässig ist, Dritten das Mithören zu gestatten, sofern der Gesprächspartner nicht zugestimmt hat.
Vahle, DSB 2014, 272 (Urteil vom 08.01.2014, 5 U 849/13)