Aus § 93 Abs. 1 2, § 116 S. 1 AktG lässt sich nicht der Umkehrschluss ziehen, ein vom Aufsichtsrat auf unzureichender Informationsgrundlage gefasster Beschluss sei in jedem Fall nichtig, auch wenn der gefasste Beschluss inhaltlich nicht zu beanstanden ist.
OLG München, BB 2017, 722-724 (Sonstiges vom 12.01.2017, 23 U 3582/16)