Die Kosten des Verfahrens sind der Partei aufzuerlegen, die durch die Erfüllung der streitgegenständlichen Ansprüche das erledigende Ereignis herbeigeführt und sich dadurch freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat.
OLG München, RAW 2017, 134-135 (Beschluss vom 23.03.2017, 3 U 4316/16)