OLG München
Dass die Konfiguration, erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen werden sollte, führt nicht dazu, dass der Kaufgegenstand nicht hinreichend bestimmt ist. Vielmehr ist es das typische Merkmal eines Spezifikationskaufs im Sinne von § 375 HGB, dass dem Käufer einer beweglichen Sache die Bestimmung über Form, Maß oder ähnliche Verhältnisse überlassen wird.
OLG München, RAW 2019, 48-50 (Beschluss vom 03.07.2018, 19 U 742/18)