OLG München
Bei Nutzung eines Zahlungsauslösedienstes beauftragt der Zahler den Zahlungsauslösedienstleister, für ihn bei seinem kontoführenden Zahlungsdienstleister einen Zah¬290lungsvorgang auszulösen. Hierdurch kommt ein Einzelzahlungsvertrag im Sinne von § 675 f Abs. 1 BGB zwischen dem Zahler und dem Zahlungsauslösedienstleister zustande. Dabei gibt der Zahlungsauslösedienst keine eigene Willenserklärung ab, …
OLG München, ZfWG 2020, 289-294 (Sonstiges vom 28.02.2020, 8 U 5467/19)