OLG Nürnberg
Durch die Verwendung der streitigen Fotografie im Rahmen eines Verkaufsangebots im Internet zur Produktbebilderung erfolgte ein Eingriff in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung. Für diese Urheberrechtseingriffe haftet die Beklagte – obwohl als Betreiberin einer Internetplattform nur mittelbare Verletzerin – als Täterin, da sie Verkehrspflichten verletzt hat. (Leitsatz der Redaktion)
OLG Nürnberg, K&R 2023, 752-759 (Urteil vom 01.08.2023, 3 U 2910/22)