OLG Naumburg
Hat ein Unternehmen durch einen Rahmenvertrag ein zeitlich befristetes Vertriebsrecht für Arbeitsmaschinen ausdrücklich benannter Typen erlangt und einer nachvertraglichen Wettbewerbsbeschränkung zugestimmt, so setzt eine ergänzende Vertragsauslegung hinsichtlich der möglichen Einbeziehung weiterer Typen dieser Maschinen (in technischer Fortentwicklung) in den Rahmenvertrag die Feststellung einer Regelungslücke voraus.…
OLG Naumburg, WRPL 2013, Heft 10, Online, - (Urteil vom 18.07.2013, 2 U 76/13)