Ein Unterlassungsvertrag unterliegt nicht der AGB-Kontrolle, jedenfalls dann nicht, wenn der Unterlassungsgläubiger in der Abmahnung dem Unterlassungsschuldner ausdrücklich die Möglichkeit einräumt, eine von der vorgeschlagenen abweichende Unterlassungserklärung abzugeben.
OLG Stuttgart, WRP 2016, 1049 (Urteil vom 21.04.2016, 2 U 162/15)