OLG Stuttgart
Haben Gläubiger und Schuldner eines Unterlassungsanspruchs einen Prozessvergleich geschlossen, der für den Wiederholungsfall (lediglich) ein Vertragsstrafeversprechen enthält, kann dies nur dann im Sinne eines Verzichts auf das Ordnungsmittel des § 890 ZPO ausgelegt werden, wenn für einen solchen Erklärungswillen konkrete Anhaltspunkte vorliegen.
OLG Stuttgart, WRPL 2012, Heft 04, Online, - (Beschluss vom 12.12.2011, 2 W 59/11)