OLG Thüringen
Die Header, die den Versandweg der E-Mails wiedergeben, lassen einen Rückschluss auf den Absender der E-Mails zu. Für den Einwand der Fälschung der Header oder eines „Angriffs von außen“ bzw. eines „Accountmissbrauchs“ oder eines „Hack“ trägt das werbende Unternehmen die sekundäre Beweislast. (Leitsätze der Wettbewerbszentrale)
OLG Thüringen, WRP 2018, 121-123 (Urteil vom 27.09.2017, 2 U 765/16)