OVG Bremen
Für die Annahme eines „begründeten Einzelfalls“ im Sinne des § 11 Abs. 4 BremSpielhG gelten hohe Anforderungen. Diese Anforderungen sind nicht bereits dann erfüllt, wenn mit der Schließung von Spielhallen wirtschaftliche Einbußen und der Verlust von Einnahmemöglichkeiten einhergehen; insbesondere können die Spielhallenbetreiber nicht die verlustfreie Abwicklung ihrer zu schließenden Spielhallen verlangen.…
OVG Bremen, ZfWG 2021, 399-403 (Beschluss vom 30.06.2021, 1 LA 285/20)