Das nach Art. 70 Abs. 1 und Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG in die Zuständigkeit der Länder fallende „Recht der Spielhallen“ umfasst auch Regelungen über die Modalitäten der konkreten Aufstellung von Geldspielgeräten in einer Spielhalle und über Sperrzeiten für Spielhallen (hier § 4 Abs. 3 Sätze 1 und 3; § 5 Abs. 1 und 3 HmbSpielhG).