Der Betreiber einer Windenergieanlage (WEA) hat einen Anspruch darauf, vor den durch eine heranrückende WEA ausgelösten Turbulenzwirkungen (Erschütterungen) bewahrt zu werden, die sich erheblich auf die Stand- und Betriebssicherheit der eigenen Anlage auswirken.
OVG Koblenz, ZNER 2018, 363-366 (Urteil vom 26.06.2018, 8 A 11691/17.OVG)