OVG Nordrhein-Westfalen
Die Bewerbung einer Spielhalle mit dem Schriftzug „Las Vegas“ an der Außenfassade verstößt gegen § 26 Abs. 1 GlüStV, § 16 Abs. 4 AG GlüStV NRW, wonach von der äußeren Gestaltung der Spielhalle keine Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen oder durch eine besonders auffällige Gestaltung ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden darf.
OVG Nordrhein-Westfalen, ZfWG 2016, 171 (Beschluss vom 18.08.2015, 4 B 361/15)