Unternehmer, die Waren und Dienstleistungen über das Internet vertreiben und dabei die gesetzlich angebotene Muster-Widerrufsbelehrung verwenden, müssen in dieser Belehrung eine bereits vorhandene Servicetelefonnummer angeben.
Schleswig-Holsteinisches OLG, WRP 2019, 504-506 (Urteil vom 10.01.2019, 6 U 37/17)