Bei § 18a LuftVG handelt es sich um eine bloße Zuständigkeits- bzw. Kompetenzzuweisungsvorschrift; ein Klagerecht für das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung folgt daraus nicht.
Schleswig-Holsteinisches VG, ZNER 2015, 291-293 (Urteil vom 05.03.2015, 6 A 85/14)