VG Berlin
Die erlaubte Betriebsart Freizeitanlage einer Gaststätte stellt bei der gebotenen Gesamtwürdigung ein starkes Indiz dafür dar, dass es sich um einen Betrieb handelt, in dem die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rolle spielt, und in dem daher nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 SpielV keine Geldspielgeräte aufgestellt werden dürfen.
VG Berlin, ZfWG 2017, 195-197 (Urteil vom 14.10.2016, 4 K 32.16)