VG Frankfurt a. M.
Mit der Umstellung von tatsächlichen auf durchschnittliche Strompreise nach der Durchschnittsstrompreis-Verordnung (DSPV) vom 17. Februar 2016 (BGBI. I S. 241) verfolgt der Gesetzgeber seit dem Antragsjahr 2016 das Ziel, die missbräuchliche Inanspruchnahme der Begrenzung der EEG-Umlage abzuwehren, die sich in der künstlichen und bewussten Erhöhung der Stromkosten bei manchen Antragstellern in vorherigen Antragsjahren gezeigt hat.…
VG Frankfurt a. M., ZNERL 2023, Heft 01, Online, - (Urteil vom 13.10.2022, 5 K 1454/19.F)