Die Glücksspielaufsichtsbehörde kann feststellen, dass eine bestandskräftig gegenüber dem Betreiber einer Internet-Seite verfügte Untersagung gegenüber dem Rechtsnachfolger Wirkung entfaltet, da dieser als Zustandsverantwortlicher in die Polizeipflicht des Rechtsvorgängers nachgerückt ist.
VG Hannover, ZfWG 2016, 469-473 (Urteil vom 15.08.2016, 10 A 2173/16)