Ein presserechtlicher Auskunftsanspruch richtet sich allein gegen solche Stellen, die staatliche Aufgaben wahrnehmen, damit ihrer Funktion nach der Exekutive zuzuordnende staatliche Verwaltungstätigkeit ausüben und Adressat der Pressefreiheit sind.
VG Köln, DSB 2010, 25 (Urteil vom 19.11.2009, 6 K 2032/08)