Eine Regulierungsverfügung erstreckt sich auch dann auf solche Unternehmen, die mit dem hierdurch verpflichteten Unternehmen i. S. v. § 3 Nr. 29 TKG verbunden sind, wenn sie erst nach der dieser Verfügung zugrundeliegenden Marktanalyse gegründet werden.
VG Köln, N&R 2020, 289-291 (Beschluss vom 29.06.2020, 21 K 4325/19)