Die Regelung des § 22 Abs. 1 GlüSpVO NRW, welche für Wettvermittlungsstellen einen Mindestabstand von 200 m zu öffentlichen Schulen und öffentlichen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe vorsieht, verstößt gegen die Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG und ist damit unwirksam.
VG Köln, ZfWG 2016, 67-70 (Urteil vom 19.06.2015, 9 K 5923/14)