Der im Gebührentarif Nr. 57.1.7.1 der Anlage zu § 1 AllGO vorgesehene Gebührenrahmen für die Erteilung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse nach § 24 Abs. 1 GlüStV ist aufgrund des hohen wirtschaftlichen Wertes der Erlaubnis wirksam und steht mit den maßgeblichen gebührenrechtlichen Grundsätzen im Einklang.
VG Oldenburg, ZfWG 2018, 588 (Urteil vom 20.03.2018, 7 A 23/17)