VG Saarlouis
Die Verpflichtung, das Aufstellen von Geldautomaten, mittels derer sich der Spieler Geld beschaffen kann, nicht zu ermöglichen, zu dulden oder zu begünstigen, betrifft nicht nur die eigentlichen Spiel-Räume, sondern auch die der Spielhalle dienenden Funktionsräume auf den im räumlichen Machtbereich des Inhabers der Spielhallenerlaubnis befindlichen Außenflächen.
VG Saarlouis, ZfWG 2016, 465-469 (Urteil vom 18.05.2016, 1 K 1128/15)