VG Schwerin
In Mecklenburg Vorpommern beinhaltet eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrages bzw. § 11 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertragsausführungsgesetzes keine Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung; ebenso verhält es sich umgekehrt.
VG Schwerin, ZfWG 2016, 76 (Urteil vom 22.04.2015, 7 A 382/13)