Bundesnetzagentur
Maßgeblicher Ausgangspunkt für die Abschlagsprüfung nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 PostG sind gemäß § 20 Abs. 1 PostG die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung des regulierten Unternehmens und nicht die auf ein Produkt entfallenden inkrementellen Kosten i. S. d. reinen Wegfallkosten des Produkts, d. h. der bei Einstellung des Produkts in drei bis fünf Jahren wegfallenden Kosten.
Bundesnetzagentur, N&R 2017, 55-60 (Beschluss vom 28.06.2016)