AG Bad Homburg
Eine Gegenabmahnung mit der Aufforderung, eine zuvor ausgesprochene Abmahnung zurückzunehmen, ist nur dann ausnahmsweise veranlasst, wenn die Abmahnung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht auf offensichtlich unzutreffenden Annahmen beruht, bei deren Richtigstellung mit einer Änderung der Auffassung des vermeintlich Verletzten gerechnet werden kann oder wenn seit der Abmahnung ein längerer Zeitraum verstrichen ist, …
AG Bad Homburg, WRP 2006, 498 (Urteil vom 11.11.2005, 2 C 1939/05 (18))