Die Preisanpassungsklausel der GASAG zum Tarif „GASAG-Aktiv“ verstößt gegen § 307 Abs. 1 BGB. Die gezahlten erhöhten Preise können daher nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung zurückverlangt werden.
AG Berlin-Mitte, ZNER 2010, 301-305 (Urteil vom 28.04.2010, 9 C 325/09)