Oberbeck
Wird eine E-Mail-Adresse regelmäßig für Werbezwecke verwendet, erlischt die ursprünglich erteilte Einwilligung nicht selbständig durch Zeitablauf. In dem Fall klagte eine Frau, die ihre im Jahr 2010 abgegebene Einwilligung im Jahr 2016 aufgrund des Zeitablaufs als unwirksam ansah. Dieser Ansicht erteilte das Gericht eine Absage und wies die Klage ab. Die Wirksamkeit einer Werbeeinwilligung entfalle nicht allein deswegen, …
Oberbeck, DSB 2016, 218 (Urteil vom 24.08.2016, 9 C 106/16)