AG Jülich
Vorliegend hat die Geschädigte zwar durch die unverschlüsselte Ablage des Passworts im Code der Software nachlässig gehandelt und die Effektivität des Passwortschutzes eingeschränkt. Die Zugangssicherung war aber dadurch nicht aufgehoben; vielmehr hat sich der Angeklagte auf einem dafür nicht vorgesehenen Weg, nämlich der Dekompilierung, Kenntnis vom Passwort verschafft und sich damit strafbar gemacht. …
AG Jülich, K&R 2024, 298-299 (Urteil vom 17.01.2024, 17 Cs-230 Js 99/21)