Oberbeck
Ist der Beklagte Kunde eines Resellers, muss sich der Gestattungsanspruch auf Auskunft nach § 101 Abs. 9 UrhG auf diesen Reseller beziehen. Erfolgt eine Auskunft durch die Deutsche Telekom AG, liegt ein Verstoß gegen geltendes Datenschutzrecht vor. In dem Verfahren ging es um richterlich angeordnete Auskünfte bei der Verletzung von Urheberrechten durch Filesharing. Auskünfte zu den Inhabern der Anschlüsse wurden durch die Deutsche Telekom als Access-Provider erteilt. …
Oberbeck, DSB 2015, 39 ([unbekannt] vom 02.01.2015, 153 C 3184/14)