Einem Kreditkartenunternehmen stehen keine zivilrechtlichen Zahlungsansprüche gegen den Karteninhaber zu, wenn der Karteninhaber die Kreditkarte zur Bezahlung für die Teilnahme an in Deutschland nicht zugelassenen Online-Glücksspielen einsetzt.
AG Leverkusen, ZfWG 2019, 323-325 (Urteil vom 19.02.2019, 26 C 346/18)