Für den Netzanschluss nach § 5 Abs. 1 S. 1 EEG kommt es neben der Spannungsgeeignetheit des Verknüpfungspunktes nicht darauf an, ob das Netz für die Abnahme des Stroms noch verstärkt werden muss.
LG Arnsberg, ZNER 2010, 299-301 (Urteil vom 06.05.2010, I-4 O 434/09)