LG Bad Kreuznach
Im Weinbezeichnungsrecht bestand infolge der Neuordnung des Weinrechts auf europäischer Ebene durch die VO (EG) Nr. 1493/99 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein jedenfalls am 1. Dezember 2000 eine Strafbarkeitslücke, die gemäß § 2 Abs. 3 StGB zum Wegfall der Strafandrohung für die vor diesem Zeitpunkt begangenen Taten nach dem Weingesetz führt.
LG Bad Kreuznach, ZLR 2001, 898-906 (Beschluss vom 19.06.2001, 1008 Js 30004/98)