Ein Steuerberater ist zur Verschwiegenheit verpflichtet; diese Pflicht bezieht sich dabei auf alles, was dem Berater in Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Berufstätigkeit anvertraut oder bekannt geworden ist, auch auf solche Tatsachen, die keinen unmittelbaren Bezug zur eigentlichen Berufstätigkeit haben
LG Göttingen, DSB 2010, 20-21 (Beschluss vom 07.05.2010, 2 O 168/10)