LG Hamburg
Von einer markenmäßigen Verwendung eines Zeichens ist dann auszugehen, wenn der angesprochene Verkehr mit ihr eine Herkunftserwartung verbindet. Zu dieser Herkunftserwartung gehört auch, dass eine Marke die Gewähr dafür zu bieten in der Lage ist, dass alle Waren, die sie kennzeichnet, unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt worden sind, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann. …
LG Hamburg, RAW 2015, 73-76 (Urteil vom 19.12.2014, 315 O 261/13)