LG Heidelberg
Der Netzbetreiber hat gegen den Eigentümer einer Solarstromanlage den Auskunftsanspruch aus § 49 EEG 2012 über den Umfang seiner Stromlieferungen an Letztverbraucher auch dann, wenn der Eigentümer mit einem Mieter einen „Teil-Solarstromanlagen-Mietvertrag“ abgeschlossen hat. Dabei ist maßgeblich, dass der Mieter bei einer wertenden Gesamtbetrachtung nicht die Betreibereigenschaft hat.
LG Heidelberg, ZNER 2016, 153-154 (Urteil vom 28.12.2015, 11 O 15/15 KfH)